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F-Gasrichtlinie ab 12.3.24

Auswirkungen für Betreiber von Kälte-, Klima- und Wärmepumpen-Anlagen

F-Gase kommen als fluorierte Kältemittel in den allermeisten Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen zum Einsatz. Aufgrund ihrer Treibhauswirksamkeit wird ihre Verwendung durch die europäische F-Gase-Verordnung kontrolliert und reguliert. Die novellierte Verordnung wurde am 20. Februar 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, und tritt am 11. März 2024 in Kraft. Hierdurch ändern sich viele Vorgaben für Planer, Anlagenbauer und Betreiber der Anlagen – sowohl in Bezug auf Wartung und Service im Bestand als auch hinsichtlich der Konzeption von Neuanlagen.

Mit der novellierten F-Gase-Verordnung können und müssen Betreiber, Planer, Anlagenbauer und Hersteller jetzt verbindlich für eine kälte- und klimatechnische Zukunft planen, in der die Verwendung von fluorierten Kältemitteln kontinuierlich eingeschränkt und je nach Anwendung gänzlich untersagt wird. Dies hat Auswirkungen auf viele etablierte und gewohnte kälte- und klimatechnische Konzepte, da in den meisten Anwendungsbereichen in den vergangenen Jahrzehnten fluorierte Kältemittel zum Einsatz kamen. Mit den Inhalten der F-Gase-Verordnung müssen sich auch die Betreiber der Anlagen befassen, denn es ergeben sich für sie umfassende Pflichten, für deren Einhaltung sie selbst verantwortlich sind

Veränderungen bei Kältemittel-Praxis

Aufgrund einer kontinuierlichen Verringerung der verfügbaren Menge an F-Gasen („Phase-down“), die in der EU jährlich neu auf den Markt gebracht werden darf, und durch anwendungsspezifische Inverkehrbringungsverbote für Anlagen mit F-Gasen zeichnet sich klar ab, wohin die kälte- und klimatechnische Reise in den kommenden Jahren gehen wird: Nach Möglichkeit sollten Neuanlagen nur noch mit nicht-fluorierten Kältemitteln wie Propan, Kohlendioxid oder Ammoniak bzw. mit fluorierten Kältemitteln mit einem möglichst niedrigen GWP-Wert (= Global Warming Potential = Treibhauseffekt) geplant werden. Die bisher vorrangig verwendeten, fluorierten Sicherheitskältemittel werden größtenteils vom Markt verschwinden. Stattdessen kommen Kältemittel zum Einsatz, bei deren Verwendung größere Sorgfalt an den Tag gelegt werden muss, weil diese entweder brennbar (Propan), toxisch (Ammoniak) oder eine erstickende Wirkung und hohe Anlagendrücke haben (Kohlendioxid). Auch die noch erlaubten F-Gase mit geringem GWP-Wert sind größtenteils zwar schwer, aber immerhin doch entflammbar. Die bereits lange bestehende, aber oftmals vernachlässigte und für alle (!) Anlagen – unabhängig von der Kältemittelart – geforderte Betreiberpflicht der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für Kälte- und Klimaanlagen erhält damit eine nochmals höhere Bedeutung.

Verwendungsverbote für Neuanlagen

Die novellierte F-Gase-Verordnung macht eine Reihe an Vorgaben, welche Kältemittel bei Neuinstallationen in den Anlagen noch verwendet werden dürfen. Die noch maximal erlaubten GWP-Werte der Kältemittel sind im Bild 1 aufgelistet. Der Vollständigkeit halber sind auch Verbote aufgeführt, die bereits in der früheren F-Gase-Verordnung so formuliert waren.

Für die im Bild 1 mit Stern gekennzeichneten Verbote gibt es Ausnahmeregelungen, sofern Sicherheitsvorgaben dem Einsatz von brennbaren (z.B. Propan) bzw. toxischen Kältemitteln (z.B. Ammoniak) entgegenstehen. So können z.B. sicherheitstechnische Vorgaben aus der EN 378 dazu führen, dass weiterhin F-Gase verwendet werden dürfen. Wie diese Regelung exakt umgesetzt wird, ist noch nicht final geklärt und wird in der Verordnung nicht genauer erläutert. Jüngster Kenntnisstand hierzu: Diese Entscheidung und die entsprechende Dokumentationspflicht liegt beim Betreiber der Anlage, der sich ggf. die erforderliche Sachkunde bei einem Kälte-Klima-Fachbetrieb oder Sachverständigen einholen sollte. Eine Beantragung bei einer Behörde o.ä. ist nicht erforderlich. Wenn zu viele diese Option wählen, um weiterhin auf fluorierte Sicherheitskältemittel setzen zu können (ohne dies tatsächlich zu müssen), wird allerdings die Quote zu schnell verbraucht sein.

Spätestens 2030 muss die EU-Kommission einen Bericht über die Auswirkungen der F-Gase-Verordnung vorlegen und darin bewerten, ob kostengünstige, technisch machbare, energieeffiziente, ausreichend verfügbare und zuverlässige Alternativen zu Anlagen mit F-Gasen existieren, die die Verbote möglich machen. Aber schon zuvor kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedsstaates Ausnahmeregelungen von den Verboten erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass keine technischen Alternativen bestehen oder unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden.

 

 

Der Phase-down

Rückgrat der bisherigen und auch der novellierten F-Gase-Verordnung ist der bereits erwähnte Phase-down. Die novellierte Verordnung reduziert die Gesamtmenge an HFKW-Kältemitteln schneller und umfangreicher, als dies in der bisherigen Verordnung der Fall war. Zum Verständnis: Die erlaubte Gesamtmenge an Kältemitteln wird nicht in Kilogramm, sondern in „Tonnen CO2-Äquivalent“ angegeben.

1 kg CO2 als Referenzwert für die Treibhauswirksamkeit entspricht bei dieser Betrachtung 1 kg CO2-Äquivalent. Der GWP-Wert des häufig in Klimaanlagen eingesetzten Kältemittels R410A zum Beispiel liegt bei 2.088, d.h. es hat eine 2.088 Mal höhere Treibhauswirksamkeit als CO2. 1 kg R410A entspricht demnach 2,088 t CO2-Äquivalent. Ein Kilogramm des in Klimaanlagen und Wärmepumpen eingesetzten Kältemittels R32 entspricht 0,688 t CO2-Äquivalent; das sogenannte HFO-Kältemittel R1234yf liegt lediglich bei 0,5 kg CO2-Äquivalent, also 0,0005 t CO2-Äquivalent.

Die gesamte Branche muss gemeinsam dazu beitragen, den durchschnittlichen GWP-Wert aller verwendeten Kältemittel immer weiter zu senken, damit die jährliche Quote nicht frühzeitig ausgeschöpft ist. Dies betrifft vor allem die Kältemittelwahl für Neuanlagen, damit weiterhin genügend Kältemittel für Service und Wartung der Bestandsanlagen zur Verfügung steht, bei denen nicht ohne weiteres Kältemittel mit niedrigerem GWP verwendet werden können.

2015 durften knapp 180 Mio. t CO2-Äquivalent in der EU in Verkehr gebracht werden. Bis 2023 wurde dieser Wert durch die F-Gase-Verordnung bereits auf ca. 68 Mio. t CO2-Äquivalent reduziert; 2024 geht es weiter runter auf 45,5 Mio. t CO2-Äquivalent. 2025 stehen noch rund 42,8 Mio. t CO2-Äquivalent zur Verfügung. Die novellierte Verordnung verschärft nun den Phase-down. Der Anteil für die Kälte-, Klima- und Wärmepumpenbranche reduziert sich jedoch 2025 noch einmal zusätzlich um 8-10 Mio. t, weil dann auch die Menge an F-Gasen, die in medizinischen Dosiersprays als Treibmittel verwendet werden (MDI), in die Quote eingerechnet wird. 2025 halbiert sich also die Menge im Vergleich zu 2023, drei Jahre später ein weiteres Mal usw. (siehe Tabelle/ Bild 2). Engpässe und Preissteigerungen – vor allem bei Hoch-GWP-Kältemitteln – sind also zu erwarten.

2050 geht die Quote auf null zurück – aus dem Phase-down wird also ein Phase-out. Im Jahr 2040 soll aber noch einmal überprüft werden, ob der Phase-out realistischerweise so eingehalten werden kann.

 

Service und Wartung

Nicht nur der Phase-down, sondern auch Verwendungsverbote schränken die Verfügbarkeit von Kältemitteln für Service und Wartung ein. Bei größeren Kälteanlagen darf hierfür bereits seit 2020 kein Kältemittel mehr mit einem GWP ab 2.500 als Frischware verwendet werden, ab 2025 entfallen die Ausnahmen für kleine Anlagen und ab 2032 gilt für Frischware GWP 750 als maximal erlaubte Obergrenze. Recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel ist hiervon ausgenommen – mit einer Einschränkung: Mit einem GWP ab 2.500 darf es für Servicezwecke nur noch bis 2030 eingesetzt werden. Danach ist endgültig Schluss.

Bei Klimaanlagen und Wärmepumpen gelten andere Grenzwerte für Service und Wartung. Der Einsatz von Kältemitteln mit einem GWP über 2.500 ist bei diesen Anwendungen ab 2026 als Frischware verboten. Recyceltes und wiederaufbereitetes Kältemittel mit einem GWP von 2.500 und mehr darf noch bis 2032 eingesetzt werden.

Die genannten Verwendungsverbote könnten vor allem bei Hoch-GWP-Kältemitteln zu Engpässen führen. Eine Kälteanlage könnte dann bei einem ungewollten Kältemittelverlust durch eine Leckage aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Kältemittels ggf. nicht mehr wieder befüllt und in Betrieb genommen werden, bzw. ab 2030 wäre dies mit Kältemittel mit einem GWP über 2.500 selbst mit wiederaufbereitetem Kältemittel verboten. Der Druck auf Betreiber, diese Anlagen möglichst bald auszutauschen, wächst daher.

Es wird deutlich, dass alle in der Branche künftig noch mehr als heute größtmöglichen Wert darauf legen müssen, Kältemittel bei Wartungsarbeiten und Außerbetriebnahmen sauber und sortenrein zu sammeln und einer Wiederverwertung zuzuführen. Das schont die zur Verfügung stehende Gesamtmenge, weil wiederaufbereitetes Kältemittel bei der erlaubten Quote nicht eingerechnet wird.

 

Ersatzteile weiter einsetzbar

Das Inverkehrbringen von Teilen (z. B. Verdichter, Ventile, o.ä.), die für die Reparatur und Wartung bestehender Anlagen mit F-Gasen erforderlich sind, ist dauerhaft zulässig – eine wichtige Botschaft für alle Betreiber von Bestandsanlagen. Die Reparatur darf dabei jedoch nicht zu einer Erhöhung der in der Anlage enthaltenen Menge an F-Gasen führen. Und es ist keine Änderung des verwendeten F-Gases erlaubt, wenn dies zu einer Erhöhung des GWP-Werts des Kältemittels führt.

 

Dichtheitskontrollen

Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen sind nach alter und neuer F-Gase-Verordnung verpflichtet, größte Sorgfalt walten zu lassen, was die Dichtheit der Anlagen betrifft. Leckagen müssen umgehend behoben werden, was nicht nur aus Gründen des Klimaschutzes erforderlich ist, sondern auch weil die Leistung und Energieeffizienz ansonsten sinken. Die Anforderungen und Intervalle (abhängig von den Kältemittelfüllmengen) für Dichtheitskontrollen bleiben bestehen, wie in der bisherigen F-Gase-Verordnung beschrieben. Neu ist jedoch, dass auch Anlagen mit Kältemitteln in Annex II (Teil 1) der F-Gase-Verordnung – das sind die HFO-Kältemittel wie z.B. R1234yf oder R1234ze – künftig auf Dichtheit kontrolliert werden müssen, wenn sie mehr als 1 kg Füllmenge enthalten. Es gelten die in Bild 3 ersichtlichen Vorgaben für die Intervalle bei HFO-Kältemitteln.

Für die Durchführung und Dokumentation der Dichtheitskontrollen sind übrigens die Betreiber der Anlagen verantwortlich – sie können diese Aufgabe jedoch einem Kälte-Klima-Fachbetrieb übertragen.

Erfolgskontrolle der Reparatur

Im Falle einer reparierten Leckage muss der Erfolg der Reparatur binnen eines Monats überprüft werden. Das stand auch schon so in der derzeitigen F-Gase-Verordnung.

Neu ist jetzt, dass erst 24 Stunden nach Ausführung der Reparatur der Erfolg der Reparatur überprüft werden darf. Die gängige Praxis, diese Überprüfung nach einer kurzen Pause im Rahmen einer einzigen Anfahrt beim Kunden durchzuführen, ist künftig nicht mehr möglich.

 

Zertifizierung und Training

Wer mit F-Gasen arbeitet, benötigt wie bisher auch eine entsprechende Zertifizierung. Bestehende Zertifikate bleiben dabei gültig. Neu hinzugekommen ist die Anforderung, dass auch Personen, die mit natürlichen Kältemitteln arbeiten, künftig eine Zertifizierung benötigen. Details zu Trainingsinhalten und Umfang der Zertifizierung sind jedoch noch unklar und sollen auf nationaler Ebene von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Neu ist zudem, dass auch Personen, die im Besitz eines gültigen Zertifikats sind, an Auffrischungslehrgängen teilnehmen müssen – spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung und im Weiteren alle sieben Jahre.

 

 

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Generelles Verbot von HFKW Kältemitteln in Wärmepumpen

Generelles Verbot von HFKW Kältemitteln in Wärmepumpen ab 01.01.2025

An die Hauseigentümer in der Schweiz,

ich wende mich auf diese Weise an Sie, wegen einer sehr brisanten Angelegenheit bezüglich des Einbaus von Wärmepumpen und Wärmepumpenboiler.

In vielen Wärmepumpen werden Kältemittel eingesetzt, die das Klima schädigen. Als Beitrag zum internationalen Klimaschutz will die EU und die Schweiz auf Kältemittel mit sehr hohem Treibhauspotenzial in Zukunft weitestgehend verzichten. Das Langfristige Ziel ist es, dass global warming potential (GWP) von Kältemitteln auf unter 150 zu senken.

Betroffen sind vor allem Produkte, die aus teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) bestehen, wie beispielsweise R410A, R404A oder R507A (siehe Vollzugshilfe des BAFU Stand 2020, Anhang 2.10 ChemRRV sowie SN EN 378 1-4).

Deshalb gilt ein generelles Verbot von HFKW Kältemitteln in Wärmepumpen ab dem 01.01.2025 (z.B. R 410A). R 410A kann als Kältemittel noch bis zum Jahr 2025 ohne Einschränkung verwendet werden. Ab dem 1. Januar 2030 ist auch das Nachfüllen von regenerierten Kältemittel verboten.

Für Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel besteht bereits jetzt eine Meldepflicht bei der Schweizerischen Meldestelle für Kälteanlagen und Wärmepumpen das dann später (bei vollständiger Umsetzung der SN EN 378) auf 5 Tonnen CO2 Äquivalents ausgeweitet wird. Das heisst, dass bei Wärmepumpen ab 2,4kg R410A eine jährliche Dichtheitsprüfung verlangt wird.

Durch die schrittweise, künstliche Verknappung der auf dem Markt erhältlichen Mengen an HFKW Kältemittel (sogenanntes Phase-Down-Szenario) müssen Bauherren, die eine Anlage einbauen, die mit den reglementierten Kältemitteln arbeitet, damit rechnen, dass ihr Gerät vorzeitig ausgetauscht werden muss, da die Betriebsmittel zur Nachfüllung nicht mehr erhältlich sind.

Alternativen zu HFKW sind Wärmepumpen mit natürlichen Kältemittel wie Propan, Ammoniak oder Kohlendioxid (GWP<150). All diese Stoffe sind toxisch, brennbar bis hin zu explosiv und es sind Baumassnahmen bezüglich des Brandschutzes vorzunehmen. Zum Beispiel: Für serienmässig hergestellte, dauerhaft geschlossene Wärmepumpen gilt innerhalb des Gehäuses der Wärmepumpe ein Explosionsschutz der Kategorie Ex-Zone 2.

Das Aufstellen einer Luft/Wasser-Wärmepumpe oder eines Wärmepumpenboiler ist von Bundesrechtswegen baubewilligungspflichtig (Art. 22 RPG; AGVE 2012, S. 344). Selbst der Ersatz einer Luft/Wasser-Wärmepumpe ist baubewilligungspflichtig (Baurekursgericht ZH, Entscheid vom 17. April 2014).

Folglich sind auch Nutzungsänderungen der Brandschutzbehörde zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Erteilung einer Brandschutzbewilligung zuzustellen.

Das Bewilligungsverfahren dient der Überprüfung der grundlegenden Anforderungen, die unsere Rechtsordnung an ein Bauvorhaben, Umnutzung stellt. Eine der wichtigsten Anforderungen ist diejenige der Sicherheit einer Baute, d.h. Bauten und Anlagen dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen, Sachen oder die Umwelt gefährden. Es ist zu gewährleisten, dass Bauten unter anderem den Brandschutzvorschriften genügen. So retten wir nicht nur das Klima, sondern schützen gleichzeitig Ihre eigenen vier Wände.

weitere Infos in diesem PDF

Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme, für Rückfragen sprechen Sie doch mit Ihrer zuständigen Gemeindebehörde, der Feuerpolizei / Baupolizei, die Amtstelle für Baubewilligungen für Sanierungen / neuer Heizanlagen.

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