Generelles Verbot von HFKW Kältemitteln in Wärmepumpen

Generelles Verbot von HFKW Kältemitteln in Wärmepumpen ab 01.01.2025

An die Hauseigentümer in der Schweiz,

ich wende mich auf diese Weise an Sie, wegen einer sehr brisanten Angelegenheit bezüglich des Einbaus von Wärmepumpen und Wärmepumpenboiler.

In vielen Wärmepumpen werden Kältemittel eingesetzt, die das Klima schädigen.

Als Beitrag zum internationalen Klimaschutz will die EU und die Schweiz auf Kältemittel mit sehr hohem Treibhauspotenzial in Zukunft weitestgehend verzichten. Das Langfristige Ziel ist es, dass global warming potential (GWP) von Kältemitteln auf unter 150 zu senken.

Betroffen sind vor allem Produkte, die aus teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW) bestehen, wie beispielsweise R410A, R404A oder R507A (siehe Vollzugshilfe des BAFU Stand 2020, Anhang 2.10 ChemRRV sowie SN EN 378 1-4).

Deshalb gilt ein generelles Verbot von HFKW Kältemitteln in Wärmepumpen ab dem 01.01.2025 (z.B. R 410A). R 410A kann als Kältemittel noch bis zum Jahr 2025 ohne Einschränkung verwendet werden. Ab dem 1. Januar 2030 ist auch das Nachfüllen von regenerierten Kältemittel verboten.

Für Anlagen mit mehr als 3 kg Kältemittel besteht bereits jetzt eine Meldepflicht bei der Schweizerischen Meldestelle für Kälteanlagen und Wärmepumpen das dann später (bei vollständiger Umsetzung der SN EN 378) auf 5 Tonnen CO2 Äquivalents ausgeweitet wird. Das heisst, dass bei Wärmepumpen ab 2,4kg R410A eine jährliche Dichtheitsprüfung verlangt wird.

Durch die schrittweise, künstliche Verknappung der auf dem Markt erhältlichen Mengen an HFKW Kältemittel (sogenanntes Phase-Down-Szenario) müssen Bauherren, die eine Anlage einbauen, die mit den reglementierten Kältemitteln arbeitet, damit rechnen, dass ihr Gerät vorzeitig ausgetauscht werden muss, da die Betriebsmittel zur Nachfüllung nicht mehr erhältlich sind.

Alternativen zu HFKW sind Wärmepumpen mit natürlichen Kältemittel wie Propan, Ammoniak oder Kohlendioxid (GWP<150). All diese Stoffe sind toxisch, brennbar bis hin zu explosiv und es sind Baumassnahmen bezüglich des Brandschutzes vorzunehmen. Zum Beispiel: Für serienmässig hergestellte, dauerhaft geschlossene Wärmepumpen gilt innerhalb des Gehäuses der Wärmepumpe ein Explosionsschutz der Kategorie Ex-Zone 2.

Das Aufstellen einer Luft/Wasser-Wärmepumpe oder eines Wärmepumpenboiler ist von Bundesrechtswegen baubewilligungspflichtig (Art. 22 RPG; AGVE 2012, S. 344). Selbst der Ersatz einer Luft/Wasser-Wärmepumpe ist baubewilligungspflichtig (Baurekursgericht ZH, Entscheid vom 17. April 2014).

Folglich sind auch Nutzungsänderungen der Brandschutzbehörde zur Stellungnahme und gegebenenfalls zur Erteilung einer Brandschutzbewilligung zuzustellen.

Das Bewilligungsverfahren dient der Überprüfung der grundlegenden Anforderungen, die unsere Rechtsordnung an ein Bauvorhaben, Umnutzung stellt. Eine der wichtigsten Anforderungen ist diejenige der Sicherheit einer Baute, d.h. Bauten und Anlagen dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen, Sachen oder die Umwelt gefährden. Es ist zu gewährleisten, dass Bauten unter anderem den Brandschutzvorschriften genügen. So retten wir nicht nur das Klima, sondern schützen gleichzeitig Ihre eigenen vier Wände.

weitere Infos in diesem PDF

Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme, für Rückfragen sprechen Sie doch mit Ihrer zuständigen Gemeindebehörde, der Feuerpolizei / Baupolizei, die Amtstelle für Baubewilligungen für Sanierungen / neuer Heizanlagen.

Tags: Verbot HFKW Kältemittel Wärmepumpen

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